Statuten des Vereins

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ” „DACHVERBAND UNABHÄNGIGER SERBISCHER ASSOZIATIONEN UND VEREINE NIEDERÖSTERREICHS FÜR SPORT, KULTUR, FREIZEIT, INTEGRATION, SOZIALES UND GESUNDHEIT – KROVNA ORGANIZACIJA SAMOSTALNIH SRPSKIH ASOCIJACIJA I UDRUŽENJA POKRAJINE DONJA AUSTRIJA ZA SPORT,KULTURU,DRUŽENJE,INTEGRACIJU I SOCIJALNO-ZDRAVSTVENU EDUKACIJU“ abk. „KOSSA-NÖ“ – “KOSSA”-Donja Austrija

(2) Er hat seinen administrativen Sitz in Badnerstrasse 32, 2544 Leobersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf Bundesgebiet Österreich.

(3) Es handelte sich um einen Dachverband und es gibt zugehörige Vereine.

§ 2: Zweck

Der Verein als Dachverband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Erhaltung, Förderung und Vorführung Etno- bzw. Tradition Tänze aus Balkan sowie moderne Tänze
  • Erhaltung und Förderung serbischer Bräuche, Sprache, Kunst und Kultur
  • Gemeinsame Sportliche Aktivitäten jeglicher Art bzw. deren Ausübung keine besondere Lizenz braucht
  • Zusammenarbeit mit allen Institutionen des österreichischen Gesundheits-sozialen, ökonomischen, wirtschaftlichen und integrativen Art, einschließlich der Gemeinde-, Landes- und Bundeseinrichtungen
  • Durchführung traditioneller und moderner Tänze aus dem Gebiet des südöstlichen Balkans
  • Kultivierung der serbischen Tradition, Bräuche, Sprache, Kultur und Kunst
  • Die Ausübung aller sportlichen Aktivitäten, für welche ein Interesse an einer Mitgliedschaft besteht, wobei es keine speziellen gesetzlichen Vorschriften gibt, sofern man diese nicht erfüllen kann bzw. diese bereits erfüllt sind.
  • Ein Zusammenarbeit mit allen österreichischen Institutionen auf gesundheitlicher und sozialer, wirtschaftlicher, ökonomischer und integrativer Ebene, einschließlich der Gemeinde-, Land- und Bundeseinrichtungen
  • Die Kommunikation mit Heimatländern auf allen staatlichen Ebenen und Ebenen der lokalen Regierungen, unabhängig ob in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie Konsulate, Kammern oder Dienststellen, deren Zweck es ist,
  • Die Selektierung und Förderung von Talenten in allen Bereichen durch Finanzierungen und Institutionen
  • Bekämpfung der Armut durch die humanitäre Arbeit und Hilfestellung für Menschen in Not, die Stärkung der menschlichen Werte und koordinierte Spender -Veranstaltungen und Konferenzen
  • Gegen alle Formen der Verletzung der Gleichheit zwischen den Geschlechtern, bzw. eine Verbesserung der Stellung von Frauen in der Gesellschaft
  • Eine engere Zusammenarbeit mit den kirchlichen Gemeinden und Durchführung gemeinsamer Projekte zur Stärkung des christlichen Erbes im Geiste von Svetosavlje (Heilige Sava) und durch die Zusammenarbeit mit anderen Religionsgemeinschaften sollen alle Formen von Intoleranz bekämpft werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Die Abhaltung von Tanzproben, Info Abende und Kurse
b) Organisation der Kultur- und Kunst Veranstaltungen und Sport Wettbewerbe
c) Tanzseminare mit Promi Lehrern
d) Theaterstücke Vorführung im Vereinsräumen
e) Musikalische Veranstaltungen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Beiträge
c) Spenden und andere Zuwendungen
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen
e) Schaffen und den Betrieb von Einrichtungen, welche die vorgenannten Zwecke zu fördern und den Verein zu erhalten geeignet sind
f) Sponsor Gelder und Mittel aus dem Budget entsprechenden Ministeriums ,Fonds und Einrichtungen
g) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche , Ehren- und Stiftungsmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Fördernde Mitglieder, denen der Zweck des Vereines ein besonderes Anliegen ist und die den Verein Ideell oder finanziell unterstützen.

(4) Stiftungsmitglieder sind Personen, die den erhöhten Mitgliedsbeitrag – Stiftungsbeitrag – im Voraus leisten. Sobald ein Stiftungsmitglied den Stiftungsbeitrag nicht mehr leistet, verliert es seine Eigenschaft als Stiftungsmitglied. Die haben Sitz aber keine Stimme in der Hauptversammlung.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Dachverbandes können alle physischen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 (Drei) Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7) Leistungen der Mitglieder für den Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitglieder, die besondere Aufgaben und Leistungen im Auftrag des Vereines ausführen, kann eine Aufwandsentschädigung und Ersatz des Bargeldes zugebilligt werden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Obmann/ die Obfrau
4. Die Rechnungsprüfer
5. Das Schiedsgericht

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet alljährlich zu den vom Vorstandfestgesetzten Termin statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf

1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
2. oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % (einem Zehntel) der Mitglieder.
3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt stattzufinden.

(2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, es sei denn, einem Antrag wird von der Generalversammlung Dringlichkeit beigemessen. Anträgen auf Durchführung einer Statutenänderung kann die Generalversammlung keine Dringlichkeit beimessen.

(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, und zwar:

a) dem Obmann / der Obfrau

b) dem Schriftführer / der Schriftführerin;

c) dem Kassier / der Kassiererin;

d) deren Stellvertreter/innen;

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 (Vier)Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(10) Mitglieder des Vorstandes, welche ihre Pflicht zu Erscheinen oder Verbleiben den Sitzungen zweimal ohne entschuldbaren Grund nicht erfüllen, können enthoben werden.

(11) Die Obmänner/frauen der angeschlossenen Vereine sind automatisch Obmannstellv. der Dachorganisation, sodaß keine Abstimmung des Vorstands erforderlich ist.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/innen ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweckeinberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im § 9Abs. 8 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung– der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und– in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung, in der die freiwillige Auflösung beschlossen wurde, bestimmt wurde.

(4) Das Vereinsvermögen wird nach Auflösung zu gleichen Teilen folgenden Organisationen gewidmet: 1)Serbisch- orthodoxe Kirchengemeinde(Pfarre) in Wiener Neustadt

2) Diözese St. Pölten , 3100 St. Pölten, Domplatz 1